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Tod, Bestattung, Beisetzung, Friedhof?

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Die Paragrafen des BestG (Bestattungsgesetzes) regeln – föderal – alles in Sachen Bestattung in Deutschland. So gilt laut Gesetz, nach dem Tod den Leichnam zu bestatten und beizusetzen. Entweder im Sarg oder in einer Urne.

Um einen Scheintod auszuschließen, gibt es in den meisten Bundesländern eine Bestattungsmindestfrist von 48 Stunden. Das heißt, erst dann darf die Erdbestattung oder eine Einäscherung stattfinden. Die Bestimmungen sind jedoch je nach Bundesland unterschiedlich. Auch die Maximalfrist variiert von 4 Tagen über 5, 6, 7 oder 8 Tage bis hin zu 10 Tagen in der Pfalz und in Thüringen.

In Sachen Sarg meint der Gesetzgeber mit Bestatten auch gleichzeitig Beisetzen, also ist die Bestattungsfrist hierfür auch gleichzeitig die Beisetzungsfrist. Das macht Sinn, denn ein Körper, der nicht mehr mit Sauerstoff versorgt wird, verwest. Er muss aus gesundheitshygienischen Gründen innerhalb bestimmter Fristen beigesetzt werden.

Eine Urne aber, deren Inhalt ja bereits bestattet und keinerlei Veränderungsprozessen mehr ausgesetzt ist, muss trotzdem beigesetzt werden. Aber die Beisetzungsfrist währt meistens bis zu 6 Wochen – in Bayern beispielsweise sogar 3 Monate. In fast allen Bundesländern herrscht nach wie vor Friedhofspflicht, auch für die Beisetzung von Urnen.

Neben hygienischen Aspekten geht es auch um die Würde des Toten und sein Recht auf die Totenruhe. Diese soll hierzulande auf einem Friedhof gewährleistet werden. Der Tote soll nach der Beisetzung einen beständigen, würdevollen und angemessenen letzten Ort haben. Der heißt aber immer Friedhof.

Nur nicht in Bremen: Hier können die Angehörigen die Urne mit der Asche des Verstorbenen (auf Antrag) mit nach Hause nehmen und im Garten verstreuen – und zwar nur im eigenen Garten.

Sprich: Also auch im Garten kann die Totenruhe eingehalten und die Würde bewahrt werden. Was ist in Sachen Würde in Bremen anders als zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen? Wie sieht es mit den trauernden Bremern aus, die nur einen Schrebergarten gemietet haben: Dürfen die das auch? Oder warum ist ein Balkon kein geeigneter Aufenthaltsort für eine Urne – die Asche befindet sich ja in einer versiegelten Kapsel in der Urne?

Diese und viele andere Fragen stellen sich, wenn man sich mit dem an die 200 Jahre alten Bestattungsgesetz beschäftigt. Was ist zeitgemäß, was nicht? Wer bestimmt, was Würde ist und was nicht?

Ein Thema, das uns alle angeht. Nur darüber sprechen – das tun wir nicht so gern.

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Sternenkinder

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Nicht den Tod, sondern das Leben in Erinnerung behalten.

Das könnte ein schöner Leitsatz für einen jeden Todesfall sein und es wäre für die, die weiter am Leben teilhaben, eine wunderbare Sache, wenn sie gelänge − oder besser, wenn sie gelingt.

Wenn kleinste Kinder, im Mutterleib oder nach der Geburt, sterben, ist das eine schier unerträgliche Situation. Unbeschreiblich, kaum nachfühlbar und einer Ohnmacht nahe. Wie soll es hier gelingen, das Leben, das noch gar nicht oder kaum stattgefunden hat, in Erinnerung zu behalten?

Die Initiative DEIN STERNENKIND STIFTUNG schenkt betroffenen Eltern eine Erinnerung, die die Existenz des kleinen Lebens dokumentiert und die vielleicht die einzig sichtbare Erinnerung für die Familien ist. Über 600 ehrenamtlich tätige Fotografinnen und Fotografen fotografieren diese Sternenkinder und machen sie so sichtbar − in 2020 in mehr als 3.200 Fällen im deutschsprachigen Raum. Im Jahr 2017 war die Stiftung bereits Preisträger des Deutschen Engagementpreises (Publikumspreis).

Die Erinnerungsfotos sind eine greifbare Stütze für die Zeit der Trauer und die Zeit der liebevollen Erinnerung. Für die Eltern, die Geschwister und für alle, in deren Leben das verstorbene Kind einen Platz hat.

An die Stiftung kann man sich als Betroffener selbst, aber auch als Hebamme, als Geburtsstation eines Krankenhauses oder natürlich auch als Bestatter wenden. Das Netzwerk der Stiftung ist weit gespannt, so dass auch zeitnah reagiert werden kann.

Mehr Information zu der Stiftung unter www.dein-sternenkind.eu

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Wo und wie will man sterben?

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Jeder vierte Deutsche würde am liebsten im Hospiz sterben.

Das ergibt die Umfrage der Forschungsgruppe Wahlen im Auftrag des Deutschen Hospiz- und Palliativerbandes (DHPV) 2017.

Hiernach ist die Zahl der Menschen, die zu Hause sterben möchten in den letzten Jahren auf 58% gestiegen. Die Zahl derjenigen, die in einem Hospiz die letzten Tage verbringen möchten auf 27%. Seit der hitzigen Bundestagsdebatte über organisierte Sterbehilfe und der beschlossenen Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung (bereits in 2016), ist der Umgang mit dem Thema Sterben in unserer Gesellschaft wesentlich offener und selbstbewusster geworden. Viele Menschen haben eine Vorstellung über das „Wie“ und „Wo“. Das brandaktuelle Urteil des BGH vom 25.02.2020 besagt, dass jeder Mensch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben hat. So darf die Frage nach dem „Wie“ bei unheilbar kranken Menschen wieder neu gestellt werden.

Das „Wo“: Hier klaffen Wunsch und Wirklichkeit nach wie vor weit auseinander. Gerade einmal 23% der Befragten, die angegeben haben zu Hause sterben zu wollen gelingt dies auch. 4% der Befragten haben angegeben im Krankenhaus sterben zu wollen; tatsächlich sind es 58% im Jahr 2017. Hospize, ambulante Hospizdienste und Palliativstationen könnten hier helfen – aber das Angebot reicht bei weitem nicht aus, der Bedarf ist zu groß.

Das „Wie“: Der Anteil derjenigen Bürger, die über eine Patientenverfügung verfügen, ist von 26 % in 2012 auf 43% in 2017 gestiegen. Tendenz steigend. Auch hier klaffen Wunsch und Wirklichkeit auseinander, ist in der Patientenverfügung nicht detailliert festgelegt, was genau z.B. lebensverlängernde Maßnahmen sind, so kann diese Verfügung laut einem Urteil des BGH wirkungslos sein. Im Urteil des BGH wurde nun klargestellt, dass einzelne medizinische Maßnahmen konkret benannt werden müssen.

Eine gute und intensive Beratung in Sachen „Wie“ und „Wo“ sind ratsam, denn das hat das Leben verdient.

Quelle: DHPV www.dhpv.de
Bundesjustizministerium: www.bmjv.de, Vorsorge und Patientenrecht

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